Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise abgeändert,
sodass die Entscheidung - unter Einschluss des bestätigten Ausspruchs -
insgesamt zu lauten hat:
“1. Der Beklagte ist schuldig, es im Rahmen seiner Tätigkeit
auf dem Fachgebiet der Felsbildforschung zu unterlassen, ein vom Kläger
geschaffenes Werk, insbesondere die vom Kläger geschaffene und in dem vom Kläger
als Mitautor verfassten Buch “Zeichen auf dem Fels - Spuren alpiner
Volkskultur. Felsritzbilder im unteren Saalachtal“, herausgegeben vom
Museumsverein Festung Kniepaß (Ausstellungskatalog Unken 1991), auf Seite 211
dieses Buches veröffentlichte, dort als Skizze 142 bezeichnete bildliche
Darstellung mit dem Titel “Chaos- und multistratale Formen, Spiralen
(Labyrinthe)“, mit der ein in der Natur (Kallbrunnalm im Lofer-Gebiet)
existierendes Felsritzbild dargestellt wird, oder Teile dieser bildlichen
Darstellung, ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen und zu verbreiten,
sofern die Vervielfältigung und Verbreitung nicht unter den Voraussetzungen des
§ 46 UrhG oder eines sonstigen gesetzlichen Ausnahmetatbestandes gerechtfertigt
sein sollte und/oder daran zum Zweck der Vervielfältigung und Verbreitung Änderungen
vorzunehmen, insbesondere durch Weglassen (Entfernen) einzelner Teile der
vorstehend erwähnten Skizze 142 und Umkehrung der schwarz-weißen
Farbgestaltung, und/oder im Fall der Vervielfältigung und Verbreitung,
insbesondere auch im Rahmen einer freien Werknutzung nach § 46 UrhG, dieses vom
Kläger stammende Werk oder Teile hievon mit keiner oder einer unrichtigen
Quellenangabe (Titel und Urheberbezeichnung) zu versehen, insbesondere
tatsachenwidrig sich selbst - den Beklagten - als Urheber des vom Kläger
stammenden Werkes zu bezeichnen, indem in einem Abbildungsnachweis eines vom
Beklagten verfassten Buches in tatsachenwidriger und irreführender Weise eine
vom Kläger stammende, vom Beklagten unrechtmäßig geänderte und vervielfältigte
Skizze wissenschaftlicher oder belehrender Art nicht angeführt und unrichtig
behauptet wird, dass alle übrigen (nicht angeführten) Abbildungen vom
Beklagten selbst stammten.
2. Der Beklagte ist schuldig, den dem Gesetz widerstreitenden Zustand
dadurch zu beseitigen, das bei sämtlichen noch in der rechtlichen Verfügungsmacht
des Beklagten stehenden Exemplaren des vom Beklagten verfassten und verlegten
Buchs “Zeichen der Vorzeit. Felsbilder der Alpen“ die auf Seite 73 gedruckte
Skizze mit der Bezeichnung “Abbildung 76: Adler-Felsen: Labyrinth“ in
geeigneter Weise zur Gänze aus dem Buchbestand entfernt wird.
3. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger Rechnung zu
legen über sämtliche von ihm bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung verkauften
Exemplare des vom Beklagten verfassten und verlegten Buchs “Zeichen der
Vorzeit. Felsbilder der Alpen“, wobei die Zahl der verkauften Exemplare, die
Verkaufspreise, die Namen und Anschriften der Käufer und die Verkaufstermine
unter Anschluss der Belege und der allfälligen zugehörigen schriftlichen
Vereinbarungen anzugeben sind, und die Richtigkeit der Rechnungslegung auf
schriftliches Verlangen des Klägers durch einen Sachverständigen prüfen zu
lassen.
Das Mehrbegehren, dem Kläger werde die Ermächtigung
erteilt, den klagestattgebenden Urteilsspruch mit Ausnahme der Entscheidung über
den Rechnungslegungsanspruch und den Kostenersatzanspruch samt vollständigem
Urteilskopf und großgedruckter Überschrift ‘Im Namen der Republik‘ in
einer Samstag-Ausgabe innerhalb der ersten acht Textseiten der Tageszeitung
‘Die Presse‘ und ‘Der Standard‘ (jeweils in der Gesamtausgabe für Österreich)
jeweils in der Schriftgröße redaktioneller Artikel mit gesperrt- und
fettgedruckten Namen der Prozessparteien und mit Fettdruckumrandung innerhalb
von sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung dieses Rechtsstreits auf
Kosten des Beklagten veröffentlichen zu lassen, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei
die mit 5.175,65 EUR (darin 779,87 EUR
USt und 496,43 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu
ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei
die mit 5.072,67 EUR (darin 559.09 EUR
USt und 1.718,10 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens
binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Felsritzforscher. Er ist nicht
erwerbstätig, hat bisher noch keine eigenen Publikationen verkauft und aus
seiner wissenschaftlichen Arbeit noch keine eigenen Einnahmen erzielt. Er
beabsichtigt, ein Werk über Felsritzbilder selbst herauszugeben, um hieraus
Einnahmen zu erzielen. Er ist Mitautor des vom Museumsverein Festung Kniepaß
anlässlich einer Ausstellung 1991 als Katalog zur Ausstellung herausgegebenen
Buches “Zeichen auf dem Fels -Spuren alpiner Volkskultur. Felsritzbilder im
unteren Saalachtal“. Der Kläger hat für diesen Katalog den mit seinem Namen
gekennzeichneten Beitrag “Zeichen auf dem Fels - Spuren alpiner Volkskultur“
verfasst. Der Kläger hat dem Museumsverein die Veröffentlichung seines
Beitrags im Ausstellungskatalog gestattet. Das Buch ist gleichzeitig das Heft
2+3/1991 der Mitteilungen eines Vereins, dessen Obmann der Kläger ist. Auf
Seite 211 des Buches befindet sich unter der Überschrift “Chaos- und
multistratale Formen, Spiralen (Labyrinthe)“ die Abbildung Nr 142. Es handelt
sich dabei um die Wiedergabe einer vom Kläger angefertigten Zeichnung eines von
Helmut Adler aufgefundenen Felsritzbilds, das sich an den Abhängen des
Steinernen Meeres (Kallbrunnalm im Lofer-Gebiet) in einem vor Witterung geschützten
Bereich des nach seinem Entdecker benannten Adler-Felsens befindet. Die
Zeichnung entstand am Schreibtisch anhand eines Fotos des Klägers und eines von
ihm im Wege eines Silikonabzugs hergestellten Gipsabdrucks. Der Kläger übernahm
in seine Zeichnung die vorgefundenen Felsritzungen nicht vollständig und
unkritisch. Einerseits nahm er - im Sinn einer subjektiven Interpretation -
bewusst solche Linien nicht in seine Zeichnung auf, die seiner Ansicht nach
deshalb nicht “dazugehörten“, weil sie zeitlich nicht der Entstehungszeit
(Hochmittelalter oder früher) zuzuordnen und erst nachträglich hinzugefügt
worden seien; andererseits unterliefen dem Kläger auch unabsichtliche
Weglassungen, die er heute als echte Fehler bezeichnet, weil er bei Anfertigung
der Zeichnung - gemessen an seinem späteren Erkenntnisstand - manche
Zeichenelemente übersehen habe. Nachfolgend sind eine Fotografie des Felsbilds
(links) und die Zeichnung des Klägers (rechts) einander gegenübergestellt:
Der Beklagte unterrichtet an einer HTL und befasst
sich daneben mit der Felsritzforschung. Er ist Verfasser, Herausgeber und
Verleger des 2001 erschienenen Buches “Zeichen der Vorzeit. Felsbilder der
Alpen“. Das Buch erschien in einer Auflage von 800 Stück, erforderte ca
140.000 S Herstellungskosten (Satz, Druck, Binden) und wurde im Buchhandel und
vom Beklagten selbst um 298 S vertrieben. Das Buch soll nach den Vorstellungen
des Beklagten dem Leser einen Überblick über Felsritzungen im gesamten
Alpenbereich mit entsprechender Herausarbeitung der Bildmotive in den
verschiedenen Regionen geben. Der Beklagte verwendete in diesem Buch über 100
Abbildungen (Zeichnungen, Fotos uä) anderer Forscher. In seinem Buch weist der
Beklagte darauf hin, dass der Kläger die von Helmut Adler begonnene Erforschung
des Raumes Saalachtal fortgesetzt habe; genannt wird der Name von Helmut Adler
als Entdecker des Felsritzbildes des Adler-Felsens und wiederholt auch der Name
des Klägers samt einigen seiner Veröffentlichungen. Der Name des Klägers ist
im Personenregister, nicht aber im Abbildungsnachweis angeführt. Auf Seite 73
des Buches befindet sich die Abbildung Nr. 76: “Adler-Felsen: Labyrinth“.
Der Beklagte sieht diese Abbildung als das Ergebnis seines eigenen Schaffens an.
Sie hat folgendes Aussehen:
Die Druckvorlage zu dieser Abbildung ist so
entstanden, dass der Beklagte die Zeichnung des Klägers aus dem
Ausstellungskatalog in seine EDV eingescannt und danach mit Hilfe von
Computerprogrammen weiterbearbeitet hat. Für diese Arbeit verwendete der
Beklagte unter anderem Kontrastprogramme, um Kontraste, undeutliche Linien uä
besser herauszuarbeiten und sie so besser erkennen und beurteilen zu können.
Neben der Zeichnung des Klägers verwendete der Beklagte auch weitere
Erkenntnisquellen, wie eine persönliche Besichtigung des Felsritzbildes am
Adler-Felsen und zwei Fotos eines Dritten, dessen Arbeit über dieses
Felsritzbild ebenfalls veröffentlicht worden ist. Nach der subjektiven
Interpretation des Felsbilds durch den Beklagten laufen zwei Linien im oberen
Bereich des Bildes zusammen, was in der Zeichnung des Klägers nicht der Fall
ist; auch hat der Beklagte in der Peripherie Linien weggelassen, um das Motiv
besser herauszuarbeiten, weil dies seiner Auffassung nach das wahre Bildmotiv
des Felsritzbildes wiedergebe. Davon abgesehen unterscheiden sich die beiden
Abbildungen der Streitteile nicht.
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu
erkennen, es im Rahmen seiner Tätigkeit auf dem Fachgebiet der
Felsbildforschung zu unterlassen, ein vom Kläger geschaffenes Werk der
Literatur (hilfsweise: der bildenden Künste) oder Teile eines solchen Werkes (hilfsweise:
eine vom Kläger geschaffene bildliche Darstellung wissenschaftlicher oder
belehrender Art), insbesondere die vom Kläger geschaffene und in dem vom Kläger
als Mitautor verfassten Buch “Zeichen auf dem Fels - Spuren alpiner
Volkskultur. Felsritzbilder im unteren Saalachtal“, herausgegeben vom
Museumsverein Festung Kniepaß (Ausstellungskatalog Unken 1991), auf Seite 211
dieses Buches veröffentlichte, dort als Skizze 142 bezeichnete bildliche
Darstellung mit dem Titel “Chaos- und multistratale Formen, Spiralen
(Labyrinthe)“, mit der ein in der Natur (Kallbrunnalm im Lofer-Gebiet)
existierendes Felsritzbild dargestellt wird, oder Teile dieser bildlichen
Darstellung, ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen und zu verbreiten,
sofern die Vervielfältigung und Verbreitung nicht unter den Voraussetzungen des
§ 46 UrhG oder eines sonstigen gesetzlichen Ausnahmetatbestandes gerechtfertigt
sein sollte und/oder daran zum Zweck der Vervielfältigung und Verbreitung Änderungen
vorzunehmen, insbesondere durch Weglassen (Entfernen) einzelner Teile der
vorstehend erwähnten Skizze 142 und Umkehrung der schwarz-weißen
Farbgestaltung, und/oder im Fall der Vervielfältigung und Verbreitung,
insbesondere auch im Rahmen einer freien Werknutzung nach § 46 UrhG, dieses vom
Kläger stammende Werk oder Teile hievon (hilfsweise: diese vom Kläger
stammende bildliche Darstellung wissenschaftlicher oder belehrender Art) mit
keiner oder einer unrichtigen Quellenangabe (Titel und Urheberbezeichnung) zu
versehen, insbesondere tatsachenwidrig sich selbst - den Beklagten - als Urheber
(hilfsweise: Hersteller) des vom Kläger stammenden Werkes (hilfsweise: der vom
Kläger stammenden bildlichen Darstellung) zu bezeichnen, indem in einem
Abbildungsnachweis eines vom Beklagten verfassten Buches in tatsachenwidriger
und irreführender Weise eine vom Kläger stammende, vom Beklagten unrechtmäßig
geänderte und vervielfältigte Skizze wissenschaftlicher oder belehrender Art
nicht angeführt und unrichtig behauptet wird, dass alle übrigen (nicht angeführten)
Abbildungen vom Beklagten selbst stammten. Der Kläger begehrt weiters die
Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes dadurch, dass bei sämtlichen
noch in der rechtlichen Verfügungsmacht des Beklagten stehenden Exemplaren des
vom Beklagten verfassten und verlegten Buches “Zeichen der Vorzeit. Felsbilder
der Alpen“ die auf Seite 73 gedruckte Skizze mit der Bezeichnung “Abbildung
76: Adler-Felsen: Labyrinth“ in geeigneter Weise zur Gänze aus dem
Buchbestand entfernt werde. Darüber hinaus stellt der Kläger ein Begehren auf
Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung.
Die Streitteile seien Urheber von Werken der Literatur
und stünden zueinander im Wettbewerbsverhältnis, weil sie ihre
wissenschaftliche, insbesondere auch ihre literarische Tätigkeit selbständig
und auch zum Zweck der Erzielung von Einkünften entfalteten und die Ergebnisse
ihrer Arbeit dem einschlägig interessierten Publikum anböten. Die vom Kläger
in einwöchiger Arbeit geschaffene Skizze sei ein eigentümliches Erzeugnis iSd
§ 1 UrhG, wobei die schöpferische Geistestätigkeit des Klägers als Urheber
im Einsatz seiner wissenschaftlichen Kenntnisse (Auswahl des Bildes, Zuordnung
und literarische Erläuterung der Skizze), im Einsatz seiner technischen Fähigkeiten
und in der (wissenschaftlich inspirierten) händischen Anfertigung (Zeichnung)
der Skizze liege. Es handle sich bei der Skizze um ein Werk der Literatur iSd §
2 Z 3 UrhG, allenfalls um ein Werk der bildenden Kunst iSd § 3 UrhG. Jedenfalls
sei die Skizze auch Teil eines literarischen Werks, nämlich des vom Kläger
verfassten und illustrierten wissenschaftlichen Teils des Ausstellungskatalogs.
Die vom Beklagten in dessen Buch auf Seite 73 veröffentlichte Skizze sei ein
Plagiat, weil sie sehe man von einer geringfügigen Ausnahme ab, die der
Beklagte absichtlich als “Fehler“ eingebaut habe - mit der Skizze 142 im
Buch des Klägers vollkommen deckungsgleich sei. Der Beklagte bezeichne sich
tatsachenwidrig und irreführend selbst als Urheber der Skizze. Der Kläger habe
der Benutzung seines Werks sowie den genannten Kürzungen und Änderungen
niemals zugestimmt, er habe auch keinen Verzicht auf eine Quellenangabe
abgegeben. Die Vorgangsweise des Beklagten sei auch als Ausbeuten fremder
Leistungen und vermeidbare Herkunftstäuschung iSd § 1 UWG zu beurteilen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des
Klagebegehrens. Die Skizze des Klägers sei kein urheberrechtliches Werk. Der
Beklagte habe die Skizze des Klägers wissenschaftlich zur Schaffung eines
eigenen Werks verwendet, indem er bei dieser - entsprechend seiner
wissenschaftlichen Erkenntnis - Teile weggelassen oder hinzugefügt und seine
Skizze in Bezug zu seinen veröffentlichten wissenschaftlichen Beschreibungen
gesetzt habe. Die Vorgangsweise des Beklagten sei weder eine
Urheberrechtsverletzung noch eine wettbewerbswidrige Handlung. Der Beklagte habe
ein selbständiges neues Werk iSd § 5 Abs
2 UrhG geschaffen. Selbst in jenem Bereich, wo eine geografisch bezogene
wissenschaftliche Überschneidung mit dem Werk des Klägers gegeben sei, liege
mit den wissenschaftlichen textlichen Ausführungen des Beklagten im
Zusammenhang mit den dort ersichtlichen Abbildungen und Skizzen ein selbständiges
neues Werk vor. An einer solchen Freischöpfung bestehe kein abhängiges,
sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner
Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedürfe. Der Beklagte habe die
Skizze des Klägers dadurch wissenschaftlich verändert, dass er sie nach einem
aufwendigen computertechnischen Verfahren grafisch völlig anders dargestellt
habe. Die wissenschaftliche Tätigkeit des Beklagten erfolge neben seinem
Hauptberuf als Lehrer ehrenamtlich, der Beklagte ziehe aus der Veröffentlichung
seines Buches keinen Gewinn, er sei somit nicht Unternehmer iSd § 14 UWG.
Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Selbst wenn ein
Wettbewerbsverhältnis bestünde, wäre der Kläger nicht aktiv
klagelegitimiert, weil er den Museumskatalog mit seiner Zeichnung nicht selbst
herausgegeben oder verlegt habe. Auch der Kläger sei kein Unternehmer. Die
Zeichnung des Beklagten sei mit der Skizze des Klägers weder ident noch
verwechselbar ähnlich. Das Klagebegehren sei sittenwidrig, weil es den
Beklagten unverhältnismäßig in seinem Grundrecht auf Freiheit der
Wissenschaft einschränke.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der
Zeichnung des Klägers fehle das Kriterium der eigentümlichen geistigen Schöpfung.
Der Kläger sei nicht Schöpfer des Felsritzbildes selbst, er sei dessen
Abzeichner zum Zweck der Wiedergabe und dessen Miterforscher, möge auch der
Vorgang des Kopierens oder Abzeichnens mühsam gewesen sein. Die Leistung des Klägers
sei noch am ehesten als wissenschaftliche Erkenntnis zu beurteilen, die
Allgemeingut werde, sofern sie vom Entdecker bekannt gemacht werde; an
wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehe aber kein gesetzliches Ausschlussrecht.
Auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch des Klägers komme nicht in Betracht,
weil der Kläger nicht Herausgeber und Verleger des Ausstellungskatalogs und
damit nicht Unternehmer sei. Der Beklagte habe aber auch das Arbeitsergebnis des
Klägers nicht gänzlich und vor allem nicht unkritisch übernommen. Nicht
sittenwidrig handle, wer sich im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit der
keinen Sonderrechtsschutz genießenden Vorleistungen Dritter bediene und auf
deren Arbeit aufbaue, weil eine wissenschaftliche Tätigkeit gerade die
Befassung mit solchen Vorleistungen (Quellen) voraussetze. Im Hinblick auf die
weit über 100 Zeichnungen im Buch des Beklagten und auf die relative Geringfügigkeit
der Abbildung 76 im Buch des Beklagten in Bezug zum ganzen Buch könne auch von
ins Gewicht fallenden Ersparnissen des Beklagten keine Rede sein.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil
und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige
und die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zu
einem vergleichbaren Sachverhalt noch nicht Stellung bezogen habe. Voraussetzung
für den urheberrechtlichen Schutz sei es, dass durch menschliches Schaffen
etwas Neues, und sei es nur in einer Kombination bekannter Elemente, geschaffen
werde. Eine Leistung, die nur auf allgemein menschlichen Fähigkeiten beruhe und
sich daher vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten
nicht abhebe, sei nicht schutzfähig. Die Zeichnung des Klägers sei keine
eigentümliche geistige Schöpfung iSd UrhG, weil der Kläger mit ihr nichts
Neues geschaffen habe. Für das erforderliche schöpferische Element in der
Eigentümlichkeit der Darstellung reiche es nicht aus, dass der Kläger Linien,
die seiner Interpretation nach nicht zur Felsritzzeichnung dazugehörten,
weggelassen habe. Bei der Zeichnung des Klägers handle es sich - mit der
Einschränkung, dass nicht sämtliche erkennbaren Linien übernommen worden
seien - um eine bloße Wiedergabe einer Felsritzzeichnung in der Natur; sie sei
kein Werk wissenschaftlicher Art nach § 2 Z 3 UrhG, aber auch keines der
bildenden Kunst nach § 3 UrhG. Zwar könnten naturalistische Zeichnungen auch
Werkcharakter haben, es komme jedoch darauf an, dass das Schaffensergebnis
objektiv als Kunst interpretierbar sei, welches mit Darstellungsmitteln der
bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht worden und zum
Anschauen bestimmt sei und individuelle Eigenart, also die auf der Persönlichkeit
seines Schöpfers beruhende Individualität, aufweise. Diesen Anforderungen
einer eigentümlichen geistigen Schöpfung genüge die Zeichnung des Klägers,
als bloße Wiedergabe einer in früheren Jahrhunderten von einem unbekannten Künstler
geschaffenen Felsritzzeichnung nicht; sie sei daher urheberrechtlich nicht geschützt.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen bestehe nicht,
weil der Kläger nicht erwerbstätig sei und bisher keine eigenen Publikationen
verkauft habe. Dass der Kläger beabsichtige, ein Werk über Felsritzbilder
selbst herauszugeben, um hieraus Einnahmen zu erzielen, reiche nicht aus, ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis zu bejahen. Im Übrigen liege auch keine glatte
Leistungsübernahme iSd § 1 UWG vor, weil der Beklagte zwar die Zeichnung des
Klägers in seinen Computer eingescannt habe, er aber darüber hinaus auch zwei
Fotos als Quellen verwendet und das übernommene Material mittels
Kontrastprogrammen weiterbearbeitet habe.
Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung
zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist teilweise
berechtigt. Nach Auffassung des Klägers hat das Berufungsgericht seine
Zeichnung zu Unrecht nicht als eigentümliche geistige Schöpfung beurteilt;
unberücksichtigt sei geblieben, dass eine Zeichnung, deren Anfertigung anhand
eines selbst hergestellten Gipsabdrucks erfolgt sei, kunsthandwerkliche Fähigkeiten
voraussetze, gegenüber dem in der Natur seit Jahrhunderten vorhandenen,
teilweise verwitterten und nachträglich veränderten Felsritzbild etwas gänzlich
Neues sei und sich in Form und Gestalt grundlegend von letzterem unterscheide.
Auch sei eine wissenschaftliche Interpretation dahin erfolgt, welche Teile des
in der Natur vorhandenen Felsritzbilds authentisch und welche nachträglich
hinzugefügt worden seien. Von einem unkritischen, nicht schöpferischen bloßen
“Abzeichnen“ könne keine Rede sein. Auch eine naturalistische Wiedergabe
aus der subjektiven Sicht des Klägers schaffe eine gänzlich neue Wahrnehmungsmöglichkeit
und Interpretation für den Betrachter, die er so bei Ansicht des Felsens in der
Natur nicht vorfinde. Jedenfalls sei die Skizze des Klägers die (schutzfähige)
Bearbeitung eines in der Natur vorhandenen Originalwerks, die zur Vermeidung
eines Wertungswiderspruchs - ebenso wie ein einfaches Lichtbild desselben
Felsbilds Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung und Bearbeitung beanspruchen
können müsse. Dazu ist zu erwägen:
Das Urheberrechtsgesetz kennt nur einen einheitlichen,
von den einzelnen Werkgattungen unabhängigen Werkbegriff (SZ 65/71 = MR 1992, 199 -Bundesheer-Formular; MR 1992, 201 -
Kalian-Lindwurm). Maßgeblich für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes
ist danach, dass es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handeln muss
(Ciresa, Österreichisches
Urheberrecht, § 1 Rz 15 ff mit zahlreichen Nachweisen zur Rsp). Nur eine
individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise
Hervorgebrachten abhebt, ist geschützt. Beim Werkschaffenden müssen persönliche
Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche
Bearbeitung - zur Geltung kommen (MR 2001, 234 - Telering.at mwN).
Ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, hängt
von der Individualität der Leistung und nicht allein von ihrer statistischen
Einmaligkeit ab (SZ 58/201 = ÖBI 1986, 27 - Tagebücher; SZ 58/201 = ÖB1 1990,
88 -Gästeurkunde). Im Zusammenhang mit kartografischen Werken hat der
erkennende Senat wiederholt betont, dass die bloße Wiedergabe geografischer
Tatsachen ebensowenig schutzfähig ist wie rein schablonenmäßige
Darstellungsform en oder übliche D arstellungste chniken (MR 2000, 103 <Walter>
- Liniennetzplan mwN). Nie schutzfähig ist die Methode des Schaffens (MR
1999, 347 -Ranking). Wissenschaftliche Sprachwerke müssen eine sich durch
individuelle Darstellung auszeichnende sprachliche Schöpfung auf
wissenschaftlichem Gebiet sein, deren äußere Form und/oder inhaltliche
Gestaltung sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebt (ÖBI 1997, 34 -
Mutan-Beipackzettel; MR 1999, 347 - Ranking).
Zur Schutzvoraussetzung der urheberrechtlichen
Individualität kann wegen der vergleichbaren Rechtslage auch auf die deutsche
Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Nach v. Gamm (Urheberrechtsgesetz
§ 2 Rz 13) erfordere der Werkbegriff eine persönliche Schöpfung; diese setze
einen eigenen geistigen Gehalt, die Verwirklichung eigener Vorstellungen voraus.
Die bloße Nachbildung fremder Vorbilder wiederhole deren (schöpferische)
Gestaltung und sei daher kein Ausdruck eigenpersönlicher Schöpfungskraft, möge
zur Anfertigung der Nachbildung auch eine gewisse (handwerkliche) Fertigkeit
erforderlich sein. Dabei sei es für die Frage der Formgestaltung aus eigener
Vorstellungskraft grundsätzlich bedeutungslos, ob das nachgebildete Vorbild
seinerseits eine schutzfähige Gestaltung aufweise, ein gemeinfreies Werk oder
überhaupt nur eine Naturerscheinung sei. Diese Frage gewinne erst Bedeutung,
wenn der Urheber das Vorbild nicht einfach nachgebildet, sondern sich unter
Zugrundelegung einer eigenen schöpferischen Leistung und Gestaltung vom Vorbild
so weit gelöst und freigemacht habe, dass dieses nur noch als bloße Anregung
erkennbar bleibe. Einer objektiv vorbekannten Gestaltung könne keine Eigentümlichkeit
und Eigenprägung zugebilligt werden.
Nordemann/Vinck
(in Nordemann, Urheberrecht9
§ 2 Rz 8) leiten aus dem Begriff Schöpfung ab, dass etwas Neues entstehen müsse.
Wer lediglich das wiederhole, was ein anderer vor ihm genauso gesagt,
geschrieben oder gemalt habe, bewirke keine Schöpfung, sondern nur eine
Wiedergabe (idS auch BGH BGHZ 44, 288 ff, 292 - Apfel-Madonna). Für die
erforderliche Individualität eines urheberrechtlichen Werks genüge es
festzustellen, dass ein anderer denselben Gegenstand möglicherweise anders
behandelt hätte, dass also die vorliegende eigenständige Bearbeitung einem
bestimmten Urheber persönlich zugerechnet werden könne (aaO Rz 20).
Ahlberg (in Möhring/Nicolini Urheberrechtsgesetz
§ 2 Rz 74) umschreibt den Begriff der urheberrechtsfähigen persönlichen
geistigen Schöpfung damit, dass die nach Inhalt und/oder Form neue Schöpfung
die Handschrift des Urhebers tragen müsse. Dies sei dann der Fall, wenn -
gemessen an vorbestehenden Gestaltungen - die konkrete Gestaltung die
durchschnittliche Gestaltertätigkeit überrage. Auf die Höhe des Grads der
Eigentümlichkeit einer Schöpfung komme es hingegen nicht an (aaO Rz 76). Ein
geistiges Produkt sei dann eigentümlich, wenn es sich nicht in der bloßen
Wiedergabe des Inhalts erschöpfe, sondern dieser in eigenständiger Weise und
in eigener Sprache geordnet, dem jeweiligen Zweck entsprechend, wiedergegeben
werde. Sei ein Geistesprodukt hingegen von der Sache vorgegeben, mangle es an
der urheberrechtlich erforderlichen Eigentümlichkeit (aaO Rz 82). Die
Bestimmung der Eigentümlichkeit in Werken wissenschaftlichen Inhalts erfordere
eine sorgfältige Trennung von wissenschaftlichem Ergebnis und Lehre einerseits
und Darstellung und Gestaltung der Lehre im (Schrift-)Werk andererseits; maßgeblich
sei, ob sich in der Auswahl, Anordnung, Einteilung und Darstellung des
behandelten Stoffs eine Eigentümlichkeit erkennen lasse. Einer im fraglichen
wissenschaftlichen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise fehle ebenso regelmäßig
die Eigentümlichkeit wie einer Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen
geboten oder in Fragen des behandelten Gebiets weitgehend üblich sei und deren
Anwendung deshalb nicht als eine eigentümliche geistige Leistung angesehen
werden könne (aaO Rz 90). Gemälde und Grafiken, in denen Figuren naturgemäß
wiedergegeben würden, enthielten nichts Eigentümliches, sondern verblieben im
Handwerklichen (aaO Rz 119).
Loewenheim
(in Schricker, Urheberrecht2
§ 2 Rz 17) weist darauf hin, dass das Urheberrecht die schöpferische
Leistung schütze, die im Werk ihren Ausdruck finde, und dass nur bei Vorliegen
einer solchen Leistung, nicht aber schon bei Präsentation eines statistisch
einmaligen Gegenstands Urheberrechtsschutz gewährt werden könne. Ein Werk müsse
vom individuellen Geist des Urhebers geprägt sein, also Individualität
besitzen (aaO Rz 23). Das Vorhandensein von Individualität setze voraus, dass
beim Werkschaffenden Spielraum für die Entfaltung persönlicher Züge bestehe.
Was bereits Gemeingut sei, könne nicht mehr den Stempel der Individualität
tragen. Auch dort, wo sich etwa Gestaltung oder Darstellung bereits aus der
Natur der Sache ergäben oder durch - auch technische -Notwendigkeiten
vorgegeben seien, sei individuelles Schaffen nicht möglich. Soweit kein Raum für
individuelles Schaffen bestehe, sei eine Benutzung durch Dritte auch keine
Urheberrechtsverletzung (Rz 29). Bei Darstellungen wissenschaftlicher Art reiche
es zur Gewährung urheberrechtlichen Schutzes aus, dass eine individuelle, sich
vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in der Darstellung zum
Ausdruck komme, auch wenn das Maß an individueller Prägung gering sei (aaO Rz
36).
Diese literarischen Stellungnahmen stimmen im Kern
ihrer Aussage darin überein, dass auch die eigenständige geistige Bearbeitung
eines vorgefundenen Objekts oder einer Naturerscheinung ein Werk im Sinne des
Urheberrechts sein kann, sofern in ihr nur die individuelle Handschrift des
Urhebers zum Ausdruck kommt. Dem ist zu folgen. Danach muss der Zeichnung des Klägers
jedoch - entgegen der Auffassung des Beklagten und der Vorinstanzen
-urheberrechtlicher Werkcharakter zugebilligt werden.
Der Kläger hat ein in der Natur vorgefundenes
Felsritzbild mittels schwarzer Linien auf weißem Hintergrund zweidimensional
zeichnerisch dargestellt. Er hat sich dabei einer Darstellungstechnik bedient,
die zwar durch die Natur der selbst gestellten Aufgabe, eine möglichst
naturgetreue Abbildung zu erreichen, weitgehend vorgegeben war, aber dennoch
ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zuließ. Es bedurfte nämlich
bei jeder einzelnen Linie einer - auf wissenschaftlicher Interpretation des
Vorgefundenen beruhenden - geistigen Entscheidung dahin, ob es sich dabei in der
Natur um eine (authentische) künstlich geschaffene Felsritzung aus der
Entstehungszeit des Felsbilds, um eine nachträgliche willkürliche Ergänzung
oder gar um eine natürliche Verwitterungserscheinung des Felsens handelt. Als
Ergebnis dieser geistigen Leistung entstand eine besondere Darstellung des als
Vorlage dienenden Felsritzbilds, der der Kläger den Stempel der Individualität
aufgedrückt hat und die auf Grund ihrer individuellen “Handschrift“ in der
Auswahl der vorgefundenen Linien geeignet ist, sich von Zeichnungen anderer
Forscher desselben Felsritzbilds zu unterscheiden. Der Zeichnung des Klägers
kann damit Eigentümlichkeit nicht abgesprochen werden; sie ist deshalb ein
urheberrechlich geschütztes Werk.
Zum selben Ergebnis gelangt man auch bei einem
Vergleich mit dem Lichtbildschutz. Zur Werkqualität von Lichtbildern vertritt
der erkennende Senats nach Wirksamwerden der Richtlinie 93/98/EWG zur
Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter
Schutzrechte (Schutzdauer-RL) die Auffassung, eine Fotografie sei dann als
Lichtbildwerk iSd § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der
eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen
Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle
Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit
auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel,
Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht
jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem
Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der
Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschafts-, Personen-
oder Urlaubsfotos festhalten; auch solche Lichtbilder sind -entgegen der Ansicht
von Loewenheim - als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten
Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der
Unterscheidbarkejt ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein
anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (MR 2001,
389 - Eurobike).
Auch nach diesen Grundsätzen ist der Zeichnung des Klägers
deshalb Urheberrechtsschutz zu gewähren, weil unterstellt werden muss, dass
andere Forscher auf Grund eines anderen wissenschaftlichen Blickwinkels im Fall
einer Zeichnung desselben Felsbilds zu einer von der Zeichnung des Klägers
teilweise abweichenden Linienführung und damit einem unterschiedlichen Ergebnis
als der Kläger gelangt wären.
Der Beklagte hat ein urheberrechtlich geschütztes
Werk des Klägers ohne dessen Zustimmung bearbeitet (Farbumkehr, Änderung in
der Linienführung), auf einen Ausschnitt verkleinert und in dieser bearbeiteten
Form ohne Urheberbezeichnung veröffentlicht. Er hat damit gegen §§ 14 Abs 2,
20 Abs 1, 21 Abs 1 UrhG verstoßen. Eine selbständige Neuschöpfung des
Beklagten iSd § 5 Abs 2 UrhG liegt,
vergleicht man die beiden Werke in ihrer Gesamtheit (ÖB1 1997, 199 -
A1DS-Kampagne mwN), nicht vor, unterscheidet sich doch seine Grafik in der
Linienführung nur in einem einzigen, mit freiem Auge kaum sichtbaren Detail von
der Zeichnung des Klägers. Die Verwertung einer Bearbeitung ist aber notwendig
zugleich eine Verwertung des bearbeiteten Werks und darf nur mit Einwilligung
des Urhebers des bearbeiteten Werks vorgenommen werden (SZ 65/49 = ÖB1 1992, 75 -
Robert-Stolz-Biografie). Eine sittenwidrige Einschränkung des Grundrechts des
Beklagten auf Freiheit der Wissenschaft ist nicht zu erkennen, ist es doch dem
Beklagten auch möglich, seine eigenen wissenschaftlichen Forschungen unter
Wahrung der Urheberrechte Dritter (etwa im Rahmen zulässiger freier
Werknutzung) zu betreiben und deren Ergebnisse zu veröffentlichen.
Dem Kläger steht deshalb ein verschuldensunabhängiger
Anspruch auf Unterlassung (§ 81 Abs 1 UrhG) und auf Beseitigung (§ 82 Abs 1
UrhG) zu, darüber kann er hinaus Rechnungslegung gern § 87a Abs 1 UrhG
begehren, deren Inhalt und Umfang sich nach Art und Gegenstand im Einzelfall
richten (MR 2000, 381 - Kopien im Konservatorium). Ausgehend vom einheitlichen,
von den einzelnen Werkgattungen unabhängigen Werkbegriff des UrhG bedurfte es
im Unterlassungsgebot keiner Benennung einer bestimmten Werkgattung.
Erweisen sich demnach der Unterlassungs-,
Beseitigungs- und Rechnungslegungsanspruch schon aus urheberrechtlichen
Gesichtspunkten als berechtigt, muss auf die Frage, ob der Beklagte durch glatte
Übernahme eines aufwändig gewonnenen fremden Arbeitsergebnisses auch
wettbewerbswidrig gehandelt hat und ob die Streitteile in einem Wettbewerbsverhältnis
zueinander stehen, nicht weiter eingegangen werden.
Mit Recht hat sich der Beklagte aber gegen die
begehrte Urteilsveröffentlichung gewendet. Die Urteilsveröffentlichung soll
das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten
entgegenwirken. Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt
somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein
schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; das hat das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
zu prüfen. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen
dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem
Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung
zu tragen (ÖBI 1999, 229 -Erinasolum mwN). Mag nun auch ein Fachpublikum an
wissenschaftlichen Vorgängen auf dem Gebiet der Felsbildzeichnungen
interessiert sein, so steht die begehrte Aufklärung dieses Publikums in (zwei)
österreichweit erscheinenden Tageszeitungen in keinem angemessenen Verhältnis
zu der in einem Fachbuch mit einer Auflage von 800 Stück begangenen
Urheberrechtsverletzung. Hat nun aber der Kläger Veröffentlichung in einem
bestimmten Medium begehrt, so engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichts
ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag umfasstes Medium (hier etwa: einer
Fachzeitschrift) bestimmen (ÖB1 1993, 96 -Compass). Weil die beantragte Veröffentlichung
nach Art und Umfang dem Gesetzesverstoß nicht angemessen ist, kommt eine
Urteilsveröffentlichung im Streitfall nicht in Betracht.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in § 43 ZPO iVm § 50 Abs
1 ZPO begründet. Die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens (bewertet mit
10% des Streitgegenstands) bewirkt eine Obsiegensquote des Klägers von 80 % bei
den Anwaltskosten und 90 % bei der Pauschalgebühr.
Oberster Gerichtshof, Wien, am 17. Dezember 2002.
Dr.Kodek
Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der
Geschäftsabteilung